Bußgeld gegen Twitter – die 72h-Meldefrist für Datenschutzverletzungen nach Art. 33 DS-GVO kennt keine Ferien (Teil 1 von 3)

Datenschutz
21.12.2020

Teil 1 – Meldepflicht von Datenschutzverletzungen des Verantwortlichen1 gegenüber der Aufsichtsbehörde nach Art. 33 Abs. 1 DS-GVO

Meldepflicht des Verantwortlichen gegenüber der Aufsichtsbehörde, Art. 33 Abs. 1 DS-GVO

1. Datenschutzverletzung

2. Risiko

3. Zuständige Aufsichtsbehörde

4. 72h-Meldefrist

5. Inhalt und Form der Meldung

6. Dokumentationspflichten

7. Sanktionen

Im 2. Teil geht es weiter mit der Meldepflicht des Auftragsverarbeiters nach Art. 33 Abs. 2 DS-GVO. Dies ist auch für Sie als Verantwortlicher von Bedeutung, wenn Sie Auftragsverarbeiter einsetzen.