04. Januar 2021
Bußgeld gegen Twitter – die 72h-Meldefrist für Datenschutzverletzungen nach Art. 33 DS-GVO kennt keine Ferien (Teil 2 von 3)
Betriebsferien oder Unterbesetzung - jedes Unternehmen kennt es, wenn Feiertage oder Ferien vor der Tür stehen. Es werden noch schnell die letzten Aufgaben erledigt und Vertretungspläne erstellt, wer was im Fall der Fälle zu übernehmen hat. Häufig wird hierbei jedoch der Datenschutz vergessen. Dies ist nun auch Twitter zum Verhängnis geworden. In einer dreiteiligen Beitragsreihe befasst sich unsere Datenschutzbeauftragte und Volljuristin Corinna mit den Besonderheiten der Meldefristen für Datenschutzverletzungen.
Teil 2 – Meldepflicht des Auftragsverarbeiters1 nach Art. 33 Abs. 2 DS-GVO
Im 1. Teil haben wir uns anlässlich der Datenschutzverletzung von Twitter mit den Meldepflichten des Verantwortlichen gegenüber der Aufsichtsbehörde befasst, Art. 33 Abs. 1 DS-GVO. In diesem 2. Teil steht die Meldepflicht des Auftragsverarbeiters im Fokus.
Dreiteilige Beitragsreihe
Damit Sie sich noch einmal vor Augen führen, was in Bezug auf die Meldepflicht nach Art. 33 DS-GVO wichtig ist, haben wir dies für Sie in 3 Teilen zusammengefasst. Im 1. Teil erläutern wir die Meldepflicht von Datenschutzverletzungen des Verantwortlichen gegenüber der Aufsichtsbehörde nach Art. 33 Abs. 1 DS-GVO, im 2. Teil befassen wir uns mit der Frage, wem gegenüber der Auftragsverarbeiter Datenschutzverletzungen zu melden hat, im 3. Teil gehen wir letztlich auf die Benachrichtigungspflicht von Datenschutzverletzungen des Verantwortlichen gegenüber den betroffenen Personen nach Art. 34 DS-GVO ein.
Autorin: Corinna Stanke