Bußgeld gegen Twitter – die 72h-Meldefrist für Datenschutzverletzungen nach Art. 33 DS-GVO kennt keine Ferien (Teil 2 von 3)

Datenschutz
04.01.2021

Teil 2 – Meldepflicht des Auftragsverarbeiters1 nach Art. 33 Abs. 2 DS-GVO

1. Meldepflicht des Auftragsverarbeiters, Art. 33 Abs. 2 DS-GVO

2. „Bekannt werden“ der Datenschutzverletzung und unverzügliche Meldung

3. Inhalt und Form der Meldung (Auftragsverarbeitungsvertrag)

Im 3. Teil geht es weiter mit der Benachrichtigungspflicht des Verantwortlichen gegenüber den betroffenen Personen nach Art. 34 DS-GVO.