Elektronische Patientenakte 01.01.2021 – endlich ist sie da, aber was kann sie und wie erhalten Sie Zugriff?
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Corinna StankeWas lange währt, wird endlich gut? Gilt das auch in Bezug auf die elektronische Patientenakte, kurz „ePA“? Gleich zu Beginn hält das Jahr 2021 für die Krankenversicherten eine Neuerung bereit: Die Einführung der ePA! Die ePA soll ein Meilenstein der Digitalisierung im Gesundheitswesen sein und die Prozesse zwischen den Versicherten und den Leistungserbringenden verbessern. Ob die ePA diese Erwartungen erfüllen kann, hängt von der Akzeptanz der Versicherten ab und wird sich erst in der Zukunft zeigen. Für die Akzeptanz wird die Usability und der Datenschutz (Kritik gab es diesbezüglich bereits von Seiten des Bundesdatenschutzbeauftragten Ulrich Kelber) eine tragende Rolle spielen. Im heutigen Blogartikel befassen wir uns daher zunächst mit den Fragen, was die ePA kann und wie Sie Zugriff auf die ePA erhalten.
Was kann die ePA?
a) Gesetzliche Rahmenbedingungen
Die ePA soll die Digitalisierung im Gesundheitswesen vorantreiben. Die Versicherten sollen mittels der ePA die Möglichkeit haben, ihre gesundheitsbezogenen Daten elektronisch selbst ortsunabhängig zu verwalten. Bisher lagen die Gesundheitsdaten dezentral bei den einzelnen Leistungserbringern. Daher war bzw. ist es zum Teil erforderlich, dass Versicherte ihre Gesundheitsdaten, wie z. B. Röntgenbilder, selbst bei den verschiedenen Leistungserbringern erfragen und zusammentragen. Dies hat einige Versicherte mitunter schon viel Zeit und Nerven gekostet. Vielleicht auch Ihnen?
Auf Grundlage des Patientendaten-Schutz-Gesetzes, kurz „PDSG“, sind daher die Krankenkassen nunmehr verpflichtet, seit dem 01.01.2021 die ePA ihren Versicherten anzubieten. Durch das PDSG wurden die wesentlichen Vorschriften für die ePA im fünften Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung, kurz „SGB V“, §§ 341 ff. SGB V, geändert.
Auf den Webseiten der Krankenversicherungen oder auf der Webseite des GKV-Spitzenverbands, können Sie nachlesen, ob Ihre Krankenkasse die ePA anbietet. Ob Sie die ePA nutzen, steht Ihnen frei. Die Nutzung ist für Sie freiwillig und kostenlos.
b) Anwendungen der ePA
Zu Einführungsbeginn befindet sich die ePA noch in einer Art „Testphase“. Es sind noch nicht alle gesetzlich vorgegebenen Anwendungen verfügbar, siehe Anwendungsumfang, § 341 Abs. 2 SGB V. Dies ist jedoch von Gesetzes wegen so gewollt; verschiedene Anwendungen müssen erst zum 01.01.2022 verfügbar sein.
Darüber hinaus sind zu Beginn auch noch nicht alle Leistungserbringende an die technische Infrastruktur angebunden. Auch dies wird flächendeckend erst nach und nach erfolgen. Es kann daher sein, dass nicht alle Ihrer Leistungserbringenden bereits seit dem 01.01.2021 Ihre medizinisch relevanten Daten in Ihrer ePA speichern können.
Mit Einführungsbeginn zum 01.01.2021 sollen die Krankenkassen Ihnen jedoch insbesondere die folgenden Anwendungen zur Verfügung stellen, § 342 Abs. 2 Nr. 1a SGB V:
- Daten zu Befunden, Diagnosen, durchgeführten und geplanten Therapiemaßnahmen, Früherkennungsuntersuchungen, Behandlungsberichten und sonstigen untersuchungs- und behandlungsbezogenen medizinischen Informationen
- Daten des elektronischen Medikationsplans
- Daten der elektronischen Notfalldaten
- Daten in elektronischen Briefen zwischen den an der Versorgung der Versicherten teilnehmenden Ärzt:innen und Einrichtungen (elektronische Arztbriefe)
- Gesundheitsdaten, die durch die Versicherten zur Verfügung gestellt werden.
Ab dem 01.01.2022 soll die ePA um insbesondere die folgenden Anwendungen ergänzt werden, § 342 Abs. 2 Nr. 2a SGB V:
- Elektronisches Zahn-Bonusheft
- Elektronisches Untersuchungsheft für Kinder
- Elektronischer Eltern-Kind-Pass
- Elektronische Impfdokumentation.
Grundsätzlich soll die ePA so angelegt sein, dass die Versicherten selbst bestimmen können, welche Leistungserbringenden Zugriff auf welche medizinischen Daten in der ePA haben. Aufgrund der Gesetzesvorgaben soll dies jedoch erst ab dem 01.01.2022 möglich sein, welches aus Datenschutzsicht unter anderem von dem Bundesdatenschutzbeauftragten Ulrich Kelber kritisiert wurde. Die Pressemitteilung können Sie auf der Webseite des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationssicherheit nachlesen. Die Krankenkassen sind gesetzlich verpflichtet, die Versicherten auf diese Einschränkung bei der Nutzung der ePA hinzuweisen, § 342 Abs. 2 Nr. 1g, h SGB V.
Wie erhalten Sie Zugriff auf die ePA?
Die ePA erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse. Diese bieten ihre jeweiligen ePA-Apps im Google Play Store oder Apple App Store zum Download an. In der Regel müssen Sie dann ein User-Konto anlegen und sich identifizieren; abhängig von Ihrer Krankenkasse kann dies z. B. mittels Aktivierungscode oder Video-Ident-Verfahren erfolgen. Ihr User-Konto ist an Ihr Smartphone/Tablet gekoppelt. Darüber hinaus bieten die Krankenkassen eine Nutzung der ePA auch ohne ePA-App an, z. B. wenn Sie kein Smartphone besitzen. Auf Wunsch legen die Krankenkassen für Sie eine ePA dann an; die Leistungserbringenden selbst können für Sie keine ePA anlegen. Die ePA können Sie für die Leistungserbringenden mittels der elektronischen Gesundheitskarte und PIN (diese erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse) freigeben.